Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Juristische Gesellschaft für Ober- und Unterfranken“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.


2. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, rechtliche Fragen aller Art im Kreise von Juristen aus verschiedenen Berufszweigen wissenschaftlich zu behandeln.


2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen für die Mitglieder und/oder die Öffentlichkeit verwirklicht.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Form und Zugang von Willenserklärungen

Willenserklärungen gegenüber dem Verein sind, soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, schriftlich oder in qualifiziert elektronischer Form gem. § 126 a BGB gegenüber dem Vorstand abzugeben.

§ 4 Ehrenamtlichkeit

1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


2. Der Verein zahlt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten angemessenen Ersatz für notwendige und nachgewiesene Aufwendungen. Zur Vereinfachung der Vereinsverwaltung kann der Vorstand hierzu Richtlinien erlassen.

§ 5 Mitgliedschaft; Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden           

  a) jede natürliche Person, die mindestens die erste juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat;

  b) eine juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie nach ihrer Tätigkeit oder ihren Aufgaben an den Zwecken und Zielen der Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 interessiert ist;

  c) jeder, der an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessiert ist.


2. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.


3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der auf den Aufnahmeantrag folgenden Sitzung. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstands ist mit Gründen zu versehen und dem Bewerber unverzüglich bekannt zu geben. Der Bewerber kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat beim Vorstand Beschwerde gegen den Bescheid einlegen. Bei Nichtabhilfe entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Bewerber hat dort, soweit sein Fall betroffen ist, Anwesenheits- und Rederecht. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.


4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet 

  a) mit dem Tode des Mitglieds;   

  b) durch Austritt;   

  c) durch Ausschluss. 


2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 


3. Ein Mitglied kann auch während des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn   

  a) es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist;   

  b) es sich in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat;   

  c) über sein Vermögen ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist;   

  d) in seiner Person Gründe eingetreten sind, die nach der BRAO einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen würden. 


Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem betroffenen Mitglied ist vorher angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.  Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung seines Jahresbeitrags.

§ 7 Beitrag

1. Der Verein erhebt regelmäßig einen Jahresbeitrag.


2. Die Festsetzung der Höhe und des Fälligkeitstages obliegt der Mitgliederversammlung. 

 

3. Mit seinem Aufnahmeantrag soll das Mitglied den Verein ermächtigen, fällige Beiträge von seinem dem Verein benannten Konto einzuziehen. 


4. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten dem Verein unverzüglich bekannt zu geben. 


5. Der Verein hat Anspruch auf die Erstattung etwaiger Rückbuchungskosten. Zur Abdeckung des durch Mahnungen entstehenden zusätzlichen Aufwands kann der Vorstand eine angemessene Mahngebühr erheben.


6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe

1. Organe des Vereins sind   

  a) der Vorstand   

  b) die Mitgliederversammlung. 


2. Die Mitgliederversammlung kann Abteilungen in Form regionaler Sektionen bilden. Sie werden durch Sprecher geführt, die auf Vorschlag der Abteilung von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Sprecher sind besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Sie haben Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.


3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Beirats sowie über dessen Zusammensetzung und Aufgaben beschließen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.


2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.   


3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt stets geheim. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Sektionssprecher kann durch offene Abstimmung erfolgen. Für jede Position ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. 


4. Soweit Sektionssprecher gewählt wurden, die nicht Mitglied des Vorstands gem. Abs. 1 sind, haben diese als kooptierte Vorstandsmitglieder Sitz und Stimme im Vorstand. Als besondere Vertreter sind sie für die Geschäfte ihrer Sektion vertretungsberechtigt.


5. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand berufen.

§ 10 Aufgabenbereich des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan alleine zugewiesen sind.


2. Insbesondere obliegt dem Vorstand   

  a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,   

  b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,   

  c) die Haushaltsplanung, die Buchführung und der Jahresabschluss für jedes Geschäftsjahr,   

  d) das Personalwesen,   

  e) die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. 


3. Der Vorstand kann seine Geschäfte in einer Geschäftsordnung regeln.


4. Sofern der Vorstand gemäss § 9 Abs. 5 erweitert wurde, obliegen die Aufgaben dem erweiterten Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, auch jedes Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht gilt nur für jeweils eine Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.


2. Wenn und soweit die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds einschließlich der aus ihr erwachsenden Rechte und Pflichten betroffen ist, kann sich ein Mitglied in der Mitgliederversammlung auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag anzuzeigen. 


3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:   

  a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands;   

  b) die Entlastung des Vorstands;   

  c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer; 

  d) die Genehmigung des Haushaltsplanes;

  e) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Beitrags;

  f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

  h) die Beschlussfassung über Beschwerden, soweit dies in der Satzung bzw. in Ordnungen vorgesehen ist;

  i) die Anordnung außerordentlicher Kassen- oder Geschäftsprüfungen bei dringendem Verdacht auf fehlerhafte Amtsführung und dem Erfordernis unverzüglichen Einschreitens zur Abwendung von Nachteilen für den Verein.


4. Soweit der Zuständigkeitsbereich des Vorstands betroffen ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in jeder Angelegenheit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im Oktober, statt.


2. Die Ladung erfolgt mit einfachem Brief oder in elektronischer Form. Sofern der Verein Informationen über das Internet anbietet, soll auch dort auf den Versammlungstermin hingewiesen werden. 


3. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


4. Die Ladung enthält die vorgesehene Tagesordnung. Änderungen der Satzung oder von Ordnungen betreffende Anträge sind im Wortlaut beizufügen.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung

1. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.


2. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 


3. Bei Satzungsänderungen ist die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung nicht möglich.

§ 14 Leitung; Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die Versammlung ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied. Sofern kein Mitglied des Vorstands anwesend ist, obliegt die Leitung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vereinsmitglied.


2. Die Führung des Protokolls obliegt dem amtierenden Schriftführer, bei dessen Abwesenheit einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vereinsmitglied. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 


3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben stets außer Betracht. 


4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die schriftliche Zustimmung nicht anwesender Mitglieder muss spätestens binnen 6 Wochen nach der Versammlung vorliegen.


5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies für einen Beschlussgegenstand beantragt, muss über diesen schriftlich geheim abgestimmt werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


2. Die Einberufung muss erfolgen, wenn     

  a) das Vereinsinteresse dies erfordert; 

  b) wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 16 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann wichtige, das Vereinsleben betreffende Regelungsbereiche in Ordnungen regeln, z.B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Rechts- und Verfahrensordnung etc.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der amtierende Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


3. Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein behördlich aufgelöst wird oder aus einem anderen Grunde seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Weißer Ring e.V. und ist von diesem für seine satzungsmäßigen Zwecke in gemeinnütziger Weise zu verwenden, ersatzweise an die Juristischen Fakultäten der Universitäten Bayreuth und Würzburg je zur Hälfte.

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